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CSC-Glossar: die wichtigsten KCanG-Begriffe

Die zentralen Begriffe rund um Cannabis Social Clubs und das Konsumcannabisgesetz – sachlich erklärt, mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage.

Anbauvereinigung§ 11 KCanG
Ein eingetragener, nicht-gewerblicher Verein oder eine Genossenschaft, der bzw. die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich für den Eigenkonsum volljähriger Mitglieder anbaut. Eine Anbauvereinigung hat höchstens 500 Mitglieder, gibt Cannabis nur an Mitglieder weiter und verkauft nicht an die Öffentlichkeit. Umgangssprachlich auch „Cannabis Social Club" (CSC).
§ 26-Jahresmeldung§ 26 KCanG
Die jährliche Meldung nach § 26 KCanG, die jede Anbauvereinigung bis zum 31. Januar an die zuständige Landesbehörde übermittelt – nicht an das BVL. Gemeldet werden die im Vorjahr angebauten, weitergegebenen und vernichteten Cannabis-Mengen in Gramm, aufgeschlüsselt nach Sorten sowie nach durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt. Daneben besteht eine laufende Dokumentationspflicht; die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Track & Trace§ 26 KCanG
Die lückenlose Rückverfolgbarkeit des Cannabis von der Pflanze bis zur Weitergabe: Jede Charge wird vom Steckling über Ernte, Trocknung und Lagerung bis zur Abgabe an ein Mitglied dokumentiert. Track & Trace ist die praktische Grundlage, um die Dokumentations- und Meldepflichten nach § 26 KCanG lückenlos erfüllen zu können.
Mengen-Limit (Abgabegrenzen)§ 19 KCanG
Die gesetzlichen Höchstmengen für die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder nach § 19 KCanG. Pro Mitglied dürfen höchstens 25 g pro Tag und 50 g pro Monat abgegeben werden. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine niedrigere Grenze von 30 g pro Monat sowie ein THC-Höchstgehalt von 10 %.
Jugendschutzkonzept§ 19 KCanG
Die Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zu denen jede Anbauvereinigung nach dem KCanG verpflichtet ist: Zugang ausschließlich für volljährige Mitglieder, strikte Alters- und Ausweiskontrolle bei der Abgabe, die strengeren Grenzwerte für 18- bis 21-Jährige sowie ein*e benannte*r Suchtpräventionsbeauftragte*r.

Sachinformation zum Konsumcannabisgesetz, Stand 2026 – ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils gültige Gesetzestext.